Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz in Planung

Betriebsrentenstärkungsgesetz, Ritz Versicherungsmakler, Grünwald bei München

Ende Juni wurde das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) zur Stellungnahme an die Verbände gesandt. Wie schon im Vorfeld erkennbar fokussiert das Gesetz auf den flächendeckenden Ausbau des Sozialpartnermodells. 

1. Sozialpartnermodelle

1. Andocken von Tarifverträgen an bestehende Sozialpartnermodelle

Tarifvertragsparteien können sich 1:1 an bestehende Tarifverträge bzw. Sozialpartnermodelle andocken. Es entfällt die Pflicht, dass der „neue“ Partner selbst eine eigene Durchführung und Steuerung aufsetzt. Es kann auch vorgesehen werden, dass die schon bestehenden Strukturen des Sozialpartnermodells, an das man andockt, genutzt werden.

2. Nutzung von Sozialpartnermodellen im Tarifzuständigkeitsbereich

Ein Arbeitgeber kann ein Sozialpartnermodell künftig nutzen, wenn sein Betrieb in den „Tarifzuständigkeitsbereich“ der Gewerkschaft fällt, die ein Sozialpartnermodell mitträgt. Zum Beispiel gehören Reiseunternehmen zum Organisationsbereich von Ver.di und könnten damit das Sozialpartnermodell des Bankenversicherungsvereins (BVV), das von Ver.di mitgetragen wird, nutzen.

Eine mangelhafte Beteiligung der Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung soll die reine Beitragszusage nicht unwirksam machen (§ 21 BetrAVG-E).

2. Verbesserung der Niedrigverdienerförderung

In § 100 EStG wird die Einkommensgrenze dynamisiert und beträgt künftig 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). 2024 wären das 2.718 statt 2.575 Euro. Künftig werden statt maximal 960 dann 1.200 Euro p.a. an Beiträgen förderfähig sein. Der Förderhöchstbetrag beträgt dann 360 Euro. Die Förderquote bleibt damit bei 30 Prozent.

3. Betriebliches Opting-Out

Das Opting-Out (automatische Entgeltumwandlung) soll künftig auch durch Betriebsvereinbarungen möglich sein. Voraussetzung ist ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von mindestens 20 Prozent (damit ist auch der § 1a Abs. 1a BetrAVG abgegolten).

4. Höhere Abfindungsgrenzen

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich eine Abfindung nach § 3 BetrAVG zugunsten von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung, verdoppeln sich die bekannten Abfindungsgrenzen des § 3 BetrAVG.

5. Vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente

Die Verknüpfung des Anspruchs auf eine vorzeitige Betriebsrente mit einer Vollrente ist in § 6 BetrAVG erfüllt. Damit kann auch bei einer Teilrente die Betriebsrente (gegebenenfalls mit Abschlägen) in Anspruch genommen werden.

6. Wertguthaben und vorgezogene Altersrente

Im Kompass 1/2024 hatte Andre Cera auf die Problematik des Störfalls bei Alterszeit und vorgezogener Altersrente aufmerksam gemacht. Dieses Problem wird im Gesetzesentwurf nun entschärft (§ 7c SGB IV-E): Wertguthaben können zukünftig auch bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente weiter bis zur Regelaltersrente regulär entspart werden.

7. Änderungen bei Pensionskassen und Pensionsfonds

7.1. Bei Pensionsfonds werden künftig auch Ratenzahlungen zulässig sein (§ 236 VAG-E).

7.2. Pensionskassen sollen künftig auch bei teilweisem Wegfall des Erwerbseinkommens bzw. dem Bezug einer Teilrente eine Leistung erbringen können (§ 232 VAG-E).

7.3. Die Bedeckungsvorschriften von Pensionskassen sollen so flexibilisiert werden, dass auch zeitweise Unterdeckungen möglich und nicht sofort Leistungen zu kürzen seien (§ 234j VAG-E).

7.4. Pensionskassen erhalten mehr Spielraum in der Kapitalanlage (§§ 2, 3 AnlageV-E).

8. Digitalisierung des Pensionssicherungsvereins

Die Beitragsbescheide des Pensionssicherungsvereins sollen künftig vollständig digital erlassen werden können (§ 10 BetrAVG-E).

Der Referentenentwurf ist zur Stellungnahme bei den Verbänden. Abgabefrist ist der 25. Juli 2024. Ende August soll der überarbeitete Entwurf ins Kabinett eingebracht und Anfang 2025 verabschiedet werden. Das Gesetz soll nach der Verkündung sofort in Kraft treten.

Dieser Artikel erschien am 1. Juli 2024 unter folgendem Link:
versicherungswirtschaft-heute.de